IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. A.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 23‘216.75 (inkl. MwSt.) auszurichten. VI. A.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.