4 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2016 sei in allen Punkten zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Parteikosten der Privatklägerin gemäss der beiliegenden Honorarnote seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und, soweit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Rechtsanwalt B.________ stellte demgegenüber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2017 die folgenden Anträge (pag. 1568 f.): I. A.________, sei