Rechtsanwalt B.________ wurde als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Ferner wurde die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Rechtsanwalt J.________ auf CHF 1‘288.00 festgesetzt (Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar: CHF 303.50). Die Kammer stellte in Aussicht, über die allfällige Rückerstattung an den Kanton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an Rechtsanwalt J.________ im Endurteil zu entscheiden (pag. 1497 ff.).