1467 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24.10.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1481 f.). Mit Eingabe vom 28.10.2016 beantragte C.________, vertreten durch Fürsprecher L.________, weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch machte er Prozesshindernisse geltend (pag. 1483).