und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 70 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.