A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von 7‘723.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 1‘823.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: