429 Abs. 1 lit. b oder c StPO an den Beschuldigten persönlich, wie sie von der Verteidigung beantragt wurde, ist nicht zu sprechen. Ein solcher Anspruch wurde weder weiter substantiiert noch ist ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten bzw. eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorliegen sollte, welche bei diesem geringfügigen Obsiegen abzugelten wären. VI. Verfügungen Hinsichtlich der getroffenen Verfügungen (Mitteilungen) wird auf das Dispositiv verwiesen. 35 VII. Dispositiv