34 Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten in oberer Instanz hat dieser dem Kanton Bern allerdings nur 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (im Urteilsdispositiv bereits in der Tabelle berücksichtigt) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit.