_ macht in seiner Kostennote vom 20. Mai 2016 (pag. 614) einen Zeitaufwand von 12 Stunden für die Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses geboten und ist vom Kanton Bern zum Satz von CHF 200.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 42 Abs. 1 und 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).