a StPO) und daher grundsätzlich auch deren Schicksal teilen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren hat deshalb grundsätzlich ebenfalls der Beschuldigte zu tragen, jedoch unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Er ist verpflichtet, dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 22.2 Obere Instanz Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Kostennote vom 20. Mai 2016 (pag.