22. Entschädigung 22.1 Erste Instanz Die vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren an Rechtsanwalt X.________ auszurichtende Entschädigung wurde auf CHF 7‘723.10, das volle Honorar auf CHF 9‘546.10 bestimmt. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um – von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesene – Auslagen, welche zu den Verfahrenskosten zählen (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO) und daher grundsätzlich auch deren Schicksal teilen.