Aufgrund der doch nicht unwesentlichen Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe bzw. der Verbindungsbusse (Gesamtsumme neu CHF 3‘500.00 statt CHF 4‘800.00) ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Es erscheint deshalb angemessen, ihm lediglich 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gebühr wird im Rahmen von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Hiervon hat der Beschuldigte folglich CHF 1‘800.00 zu tragen, während der Rest zu Lasten des Kantons Bern geht.