33 21.2 Obere Instanz Im Verfahren vor oberer Instanz richtet sich die Kostentragungspflicht nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar mit seinen auf Freispruch lautenden Anträgen nicht durchgedrungen. Aufgrund der doch nicht unwesentlichen Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe bzw. der Verbindungsbusse (Gesamtsumme neu CHF 3‘500.00 statt CHF 4‘800.00) ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen.