Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – auch mit Blick auf die Vorstrafe bzw. die erneute Delinquenz während laufendem Verfahren – erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse angezeigt. Diese wird auf das gemäss Bundesgericht im Regelfall zulässige Maximum von einem Fünftel der verschuldensangemessenen Strafeinheiten festgesetzt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), damit sie bei einem Tagessatz von CHF 70.00 ihre Denkzettelfunktion noch erfüllen kann.