19. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe dient zur Entschärfung der sog. Schnittstellenproblematik und hat Denkzettelfunktion, indem trotz dem grundsätzlichen Aufschub des Strafvollzugs eine spürbare Sanktion verhängt werden kann (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – auch mit Blick auf die Vorstrafe bzw. die erneute Delinquenz während laufendem Verfahren – erscheint vorliegend eine Verbindungsbusse angezeigt.