Mit der Vorinstanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren sowie eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben werden, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Zudem verbietet sich ein unbedingter Strafvollzug schon aufgrund des Verschlechterungsverbots. Es ist deshalb der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.