32 scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Die Delinquenz während dem laufenden Verfahren stand mit den zu beurteilenden Delikten in keinem Zusammenhang. Mit der Vorinstanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren sowie eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben werden, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten.