391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten nämlich (unter Einbezug der Verbindungsbusse) zu 80 Tagessätzen à CHF 60.00 und damit zu einer Gesamtsumme von CHF 4‘800.00, während vorliegend eine Gesamtsumme von CHF 3‘500.00 (50 Tagessätze à CHF 70.00) im Raum steht. 18. Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht unter anderem den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-