Damit liegt der Tagessatz 10 Franken höher als in erster Instanz. Aufgrund des sog. «Saldoprinzips», wonach eine Anhebung der Tagesatzhöhe möglich ist, solange die Gesamtsumme der in erster Instanz ausgefällten Geldstrafe (Anzahl Tagessätze * Tagessatzhöhe) dadurch nicht überschritten wird (Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. März 2010), verstösst dies allerdings nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).