17.3 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00 errechnet sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 70.00. Dies unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25%, eines Abzugs von 15% für die zu unterstützende Ehegattin (auf der Differenz zwischen dem um den Pauschalabzug reduzierten Einkommen des Beschuldigten und dem Einkommen seiner Frau) sowie von Abzügen in der Höhe von 15% bzw. 12.5% für die beiden Kinder. Damit liegt der Tagessatz 10 Franken höher als in erster Instanz.