17. Konkretes Strafmass 17.1 Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 55 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. August 2014 bereits zu 5 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, resultiert eine Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen. 17.3 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00 errechnet sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 70.00.