Die ihm vorgeworfene aktive Beteiligung am Raufhandel und die rassistischen Äusserungen hat er hingegen stets bestritten, weshalb ihm kein "Geständnisrabatt" gewährt werden kann. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht auszumachen Zu berücksichtigen wäre an dieser Stelle grundsätzlich auch die erneute Delinquenz während hängigem Verfahren (vgl. vorstehend E. IV.16.1). Angesichts des Bagatellcharakters des SVG-Vergehens und mangels Einschlägigkeit der erneuten deliktischen Tätigkeit, ist dies aber vorliegend nicht straferhöhend zu werten. 16.3 Strafempfindlichkeit Diese ist als durchschnittlich zu bezeichnen.