31 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber der Polizei und vor Gericht stets korrekt und anständig, was aber von ihm auch erwartet werden darf. Die ihm vorgeworfene aktive Beteiligung am Raufhandel und die rassistischen Äusserungen hat er hingegen stets bestritten, weshalb ihm kein "Geständnisrabatt" gewährt werden kann.