In Bezug auf das SVG-Delikt wäre grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren (wegen Raufhandels) erneut delinquiert hat. Einerseits oblag die Berücksichtigung dieses Umstands aber der Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der mit Strafbefehl vom 11. August 2014 ausgefällten Strafe. Andererseits handelt es sich in Bezug auf die hier zu ahndenden Delikte des Raufhandels und der Rassendiskriminierung um eine Frage des Nachtatverhaltens (vgl. sogleich).