Die Vorstrafe wegen den geringfügen Vermögensdelikten lag im Zeitpunkt des hier zu bestrafenden Raufhandels und der Rassendiskriminierung bereits mehr als sechs Jahre zurück und sie erweist sich auch nicht als einschlägig. Das Vorleben des Beschuldigten ist daher – wie auch seine persönlichen Verhältnisse – weder straferhöhend noch –vermindernd zu werten. In Bezug auf das SVG-Delikt wäre grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren (wegen Raufhandels) erneut delinquiert hat.