Nach der neusten, im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz hätte die Kammer hier eigentlich nicht über die verschuldensangemessene Strafe befinden dürfen, sondern lediglich noch eine angemessene Strafschärfung für die rechtskräftige Grundstrafe vornehmen dürfen. Nachdem die Kammer aber eine Strafe in gleicher Höhe als angemessen erachtete, wie sie bereits von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 11. August 2014 ausgefällt worden war, hat diese Abweichung im Ergebnis vorliegend keine für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen.