Die Kammer erachtet für dieses erstmalig begangene Bagatelldelikt eine Strafe in der Höhe der von den VBRS-Richtlinien vorgeschlagenen ca. 7 bis 8 Strafeinheiten (unter Einbezug der vorgeschlagenen Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00) angemessen. 15.2 Nach der neusten, im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz hätte die Kammer hier eigentlich nicht über die verschuldensangemessene Strafe befinden dürfen, sondern lediglich noch eine angemessene Strafschärfung für die rechtskräftige Grundstrafe vornehmen dürfen.