15. Asperation für das SVG-Delikt (Grundstrafe) 15.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl mit Strafbefehl EO 14 1948 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 11. August 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig erklärt. Die Kammer erachtet für dieses erstmalig begangene Bagatelldelikt eine Strafe in der Höhe der von den VBRS-Richtlinien vorgeschlagenen ca. 7 bis 8 Strafeinheiten (unter Einbezug der vorgeschlagenen Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00) angemessen.