Er hätte – auch wenn dies ein gewisses Mass an Selbstkontrolle erfordert hätte – seinen Ärger herunterschlucken oder diesem wenigsten auf eine weniger herabsetzende Art und Weise Luft verschaffen können. 14.3 Gesamttatverschulden, Einzelstrafe und Asperation für die Rassendiskriminierung Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier (mit Blick auf den weiten Strafrahmen) als insgesamt leicht einzustufen. Allein für die Rassendiskriminierung erschiene der Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen (Einzelstrafe). In Anwendung von Art.