29 nicht im Vordergrund, es handelte sich eher um eine Beschimpfung, wenn auch um eine menschenverachtende. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der Beschuldigte war durch den Raufhandel und die erlittene Verletzung emotional erregt. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich eingeschränkt. Er hätte – auch wenn dies ein gewisses Mass an Selbstkontrolle erfordert hätte – seinen Ärger herunterschlucken oder diesem wenigsten auf eine weniger herabsetzende Art und Weise Luft verschaffen können.