Verwerflichkeit des Handelns Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass die Äusserung nicht von langer Hand geplant war, sondern impulsiv im Rahmen der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr oder weniger unmittelbar zuvor durch den Faustschlag von B.________ eine Nasenbeinfraktur erlitten hatte. Die Verwerflichkeit des Vorgehens hält sich deshalb in Grenzen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.