14. Asperation für die Rassendiskriminierung 14.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Art. 261bis StGB schützt die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 261bis). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im vorliegenden Fall ist nicht zu bagatellisieren. Die Gräuel, welche im Kosovo-Krieg begangen wurden, sind fürchterlich.