Gleichzeitig wurde der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung aber selbst verletzt, was das Strafbedürfnis wiederum geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint das Tatverschulden daher ähnlich wie im Referenzsachverhalt. Deshalb ist die Einsatzstrafe auf 30 Strafeinheiten festzusetzen.