28 fährliche Gegenstände; Beschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen“ – eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Der hier zu beurteilende Raufhandel weicht insofern vom Referenzsachverhalt ab, als dass der Beschuldigte Mitschuld am Ausbruch des Raufhandels trug, was zu einer höheren Strafe führen müsste. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung aber selbst verletzt, was das Strafbedürfnis wiederum geringer erscheinen lässt.