Der Ursprung der Auseinandersetzung lag in einem zwischen der Familie des Beschuldigten und weiteren Bewohnern der Liegenschaft seit langem bestehenden Konflikt über den Gebrauch der Waschküche. Genährt wurde das bereits gespannte Verhältnis wohl auch durch kulturelle Unterschiede bzw. ethnische Differenzen. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls nicht verschuldensmindernd aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der Beschuldigte hätte den Ort des Geschehens vor der Auseinandersetzung problemlos verlassen und sodann bereits gegenüber C.________ weniger provokant auftreten können.