13. Einsatzstrafe für den Raufhandel 13.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes Art. 133 StGB schützt das Leben bzw. die körperliche Integrität der Teilnehmer eines Raufhandels wie auch unbeteiligter Dritter (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 133). Vorliegend haben sich vier Personen am Raufhandel beteiligt. Dieser dauerte nicht besonders lange, die Streitenden konnten relativ rasch getrennt werden. Verletzt wurde einzig der Beschuldigte. Er erlitt neben Bagatellverletzungen (Schürfwunden, Nasenbluten) eine Nasenbeinfraktur sowie eine Hirnerschütterung.