Nachdem die rassistischen Äusserungen im Kontext der tätlichen Auseinandersetzung stehen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten dabei erlittenen Nasenbeinfraktur zu Stande gekommen sein dürften, rechtfertigt es sich, vorliegend zunächst eine Einsatzstrafe für den Raufhandel festzulegen. Diese Einsatzstrafe ist hiernach für die Rassendiskriminierung zu schärfen. Die sich daraus ergebende Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten ist sodann um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.