49 Abs. 1 und 2 StGB sind gegeben. Unter den drei abstrakt gleich schweren Delikten erscheinen die von der Kammer neu zu ahndenden Taten konkret schwerer als das bereits rechtskräftig beurteilte SVG-Delikt. Der Raufhandel und die Rassendiskriminierung wiegen dagegen in etwa gleich schwer. Nachdem die rassistischen Äusserungen im Kontext der tätlichen Auseinandersetzung stehen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten dabei erlittenen Nasenbeinfraktur zu Stande gekommen sein dürften, rechtfertigt es sich, vorliegend zunächst eine Einsatzstrafe für den Raufhandel festzulegen.