26 Auch die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehl eine bedingte Gelstrafe von 5 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 ausgesprochen. Damit liegen (wie bereits erwähnt) gleichartige Strafen vor. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sind gegeben.