Schon allein infolge des Verschlechterungsverbots hat die Kammer vorliegend für diese beiden Delikte eine (bedingte) Geldstrafe auszufällen, allenfalls verbunden mit einer Verbindungsbusse. Aber auch wenn die Kammer in diesem Punkt nicht an das vorinstanzliche Urteil gebunden wäre, würde sich mit Blick auf das Verschulden (vgl. nachstehend) und unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe verbieten.