12. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Sowohl beim Raufhandel nach Art. 133 StGB als auch bei der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB reicht der abstrakte Strafrahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Schon allein infolge des Verschlechterungsverbots hat die Kammer vorliegend für diese beiden Delikte eine (bedingte) Geldstrafe auszufällen, allenfalls verbunden mit einer Verbindungsbusse.