Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer für den Raufhandel und die Rassendiskriminierung je eine Geldstrafe als angemessen erachtet bzw. schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots keine Freiheitsstrafe ausfällen kann (vgl. nachstehend E. IV.12.), womit die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist. Die Kammer hat also eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl – dieser bildet die Grundstrafe – auszufällen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten.