Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer für den Raufhandel und die Rassendiskriminierung je eine Geldstrafe als angemessen erachtet bzw. schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots keine Freiheitsstrafe ausfällen kann (vgl. nachstehend E. IV.12.), womit die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist.