Damit liegt ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun-