Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach Begehung der vorliegend zu ahndenden Delikte mit Strafbefehl EO 14 1948 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 11. August 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (pag. 605). Damit liegt ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz i.S.v.