11. Allgemeines 11.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1. ihrer Erwägungen, pag. 557 f.). 11.2 Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach Begehung der vorliegend zu ahndenden Delikte mit Strafbefehl EO 14 1948 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 11. August 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit.