Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Dass diese rassistischen Äusserungen im Zusammenhang mit der der tätlichen Auseinandersetzung standen, der Beschuldigte diese machte, nachdem er bei dieser eine Nasenbeinfraktur erlitten hatte, kann einen Einfluss auf die Strafzumessung haben, vermag aber an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. 10.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit der Rassendiskriminierung, begangen am 10. September 2012 in S.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung