Der Beschuldigte somit hat den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfüllt. Subjektiv handelte der Beschuldigte im Wissen nicht nur um den herabsetzenden Inhalt seiner Worte, sondern auch um die Anwesenheit der erwähnten Personen und damit um die Öffentlichkeit seiner Äusserungen. Er machte diese gerade deshalb, weil er die anwesenden, bekanntermassen albanisch-stämmigen Mitglieder der Gruppe B.________ herabsetzen wollte und handelte folglich mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.