Zwar hätte die Anwesenheit der unmittelbar am Raufhandel beteiligten Personen, deren Familienmitglieder sowie der Ehegatten K.________ diesfalls womöglich noch nicht zur Bejahung der Öffentlichkeit geführt. Doch gab es an jenem Abend im frühen Herbst ohne Zweifel genügend Nachbarn, welche durch die sich zunehmend in den Aussenbereich zwischen den Wohnblöcken verschiebende Auseinandersetzung aufmerksam wurden, diese gespannt beobachteten, und die rassistischen Äusserungen des Beschuldigten wahrnahmen oder diese zumindest hätten wahrnehmen können. Der Beschuldigte somit hat den objektiven Tatbestand von Art.