24 chen Rechtsprechung mit ihrer engeren Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit. Der vorliegende Fall ist nämlich ohne weiteres mit dem vom Bundesgericht im zitierten Urteil 6S.635/2001 behandelten vergleichbar. Zwar hätte die Anwesenheit der unmittelbar am Raufhandel beteiligten Personen, deren Familienmitglieder sowie der Ehegatten K.________ diesfalls womöglich noch nicht zur Bejahung der Öffentlichkeit geführt.